Teil 1: Verwarnung und Bußgeldbescheid
Teil 2: Die Mitwirkungspflicht des Halters – Haftungsübertragung
Teil 1: Verwarnung und Bußgeldbescheid
Werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung von den zuständigen Behörden festgestellt, wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung wird dabei ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld festgesetzt.
Begeht ein Kraftfahrer lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, hat die zuständige Behörde gemäß § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Möglichkeit, ihn zu verwarnen und optional ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro – der sog. Strafzettel – zu erheben. Ziel des Verwarnungsverfahrens ist eine schnelle, kostengünstige und unkomplizierte Art der Sanktionierung von unerheblichen Verkehrsverstößen. Die Verwarnung ist ein Angebot an den Betroffenen, eine geringfügige Maßnahme mit präventivem Charakter zu akzeptieren, um ein förmliches Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Die Verfolgungsbehörden sind in entsprechenden Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer festgelegt. Dies können auch Personen im Außendienst sein, wenn sie hierfür ermächtig sind (§ 57 Abs. 1 OWiG). Anders als Geldbußen können auch Polizeibeamte verwarnen und Verwarnungsgelder verhängen (§ 57 Abs. 2 OWiG). Ebenso können Gerichte und Staatsanwaltschaften keine Verwarnungsgelder erteilen. Nach § 2 Abs. 3 BKatV wird das Verwarnungsgeld für Verkehrsordnungswidrigkeiten in 5-Euro-Schritten zwischen 5 und 55 EUR festgesetzt.
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist. In der Belehrung muss enthalten sein, welche Konsequenzen es hat, das Verwarngeld nicht zu zahlen sowie wann, wie und wo die Geldbuße entrichtet werden kann. Notwendig für die Wirksamkeit ist die Zahlung sofort oder innerhalb einer Frist, die regelmäßig auf 1 Woche ab dem Tag der Zustellung bemessen wird, jedoch auch verlängert werden kann. Spätestens ab Erlass eines Bußgeldbescheides ist die Annahme der Verwarnung unwirksam (§ 56 Abs. 2 OWiG). Fehlen bei unbarer Zahlung die Angaben zur ordnungsgemäßen Zuordnung und Verbuchung des Betrages, ist die Zahlung nicht entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsbehörde geleistet mit der Folge, dass die Verwarnung nicht wirksam wird. Bei einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung werden – anders als im Bußgeldbescheid – keine weiteren Gebühren und Auslagen erhoben.
Es kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Kann der Betroffene bei einer Ordnungswidrigkeit, die im fließenden Verkehr begangen worden ist, nicht angehalten werden oder wird eine Ordnungswidrigkeit durch Anzeige Dritter bekannt, kann der Betroffene schriftlich verwarnt werden. Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer können durch einen Hinweiszettel kenntlich gemacht werden, der am Fahrzeug angebracht wird – die schriftliche Verwarnung kommt meist mit der normalen Post.
Da der Fahrzeughalter einfach über das Kennzeichen des Fahrzeugs ermittelt werden kann, wird zunächst einmal dieser angeschrieben – deswegen kann auch ein Anhörungsbogen übersendet werden. Mit dem Anhörungsbogen hat er die Chance, die Schuld von sich zu weisen. In einem Anhörungsbogen sind die nachfolgend genannten Bestandteile zu finden:
Mit der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung des Verwarnungsgeldes gilt das Verwarnungsgeldangebot der Behörde als uneingeschränkt akzeptiert. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch eingelegt werden. Wenn der Betroffene mit der Verwarnung bzw. dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist, muss er zunächst die Zahlungsfrist verstreichen lassen und das dann eingeleitete Bußgeldverfahren abwarten
Ein Verwarnungsgeld an sich kann nicht verjähren. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist immer möglich, nur, wenn zuvor ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde.
Ein Verwarnungsgeld an sich kann nicht verjähren. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist immer möglich, nur, wenn zuvor ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde.
Bei Ordnungswidrigkeiten, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60 € und darüber vorgesehen ist, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine Verwarnung erfolgt in diesen Fällen nicht. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird i.d.R. ein Zeugenfragebogen, öfter jedoch ein Anhörungsbogen geschickt.
Ein Bußgeldbescheid ist ein verwaltungsrechtliches Akt. Deswegen ist die Rechtsmittelfrist – 1 Monat – kürzer als bei gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen.
Ein Bußgeldbescheid kann aus zwei Gründen seine Gültigkeit verlieren.
1. Personendaten des Beschuldigten
2. ggf. Personendaten weiterer Beteiligter
3. Angaben zum Verteidiger (in der Regel Bußgeldbehörde)
4. Angaben zum genauen Tatvorwurf (Tatzeit und -ort, gesetzliche Grundlage, angewandte Bußgeldvorschrift)
5. Angabe von Beweismitteln (z. B. Blitzerfoto, Verweis auf Beweisvideo oder Messprotokoll, genutztes Messgerät)
6. festgesetztes Bußgeld sowie Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot)
Zum Beispiel bei Ungenauigkeiten oder Falschangaben bezüglich der Tatzeit kann ein Einspruch sinnvoll sein. Der Einspruch muss schriftlich (Fax oder per Brief) erfolgen. Es ist wichtig in dem Schreiben deutlich zu machen, dass es sich um einen Einspruch handelt, das Aktenzeichen und die Begründung zu nennen. In der Regel muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids eingelegt werden.
Wird der Einspruch abgelehnt, müssen diese Kosten vom Beschuldigten übernommen werden, wird das Verfahren eingestellt, übernimmt die Staatskasse diesen Anteil.
Teil 2: Die Mitwirkungspflicht des Halters – Haftungsübertragung
Es gibt es Deutschland keine generelle Halterhaftung. Verfolgt werden kann nur derjenige, der gefahren ist. Im Falle eines gemieteten Fahrzeugs ist in der Regel das Unternehmen (Leasinggeber, Autovermietung) als Halter eingetragen. So hat es zur Folge, dass das Verwarnungsgeld und/oder der Anhörungsbogen der Ordnungsbehörde oder Polizei meistens den Fuhrparkmanager erreicht. In Deutschland gilt aber die Fahrerhaftung. Dies bedeutet, dass in den meisten Fällen der Fahrer für die Ordnungswidrigkeit belangt wird und nicht der Halter. Also müssen die Ordnungsbehörden den Fahrer ermitteln. Wenn der Fahrer nicht vor Ort angehalten wird, beginnt die Ermittlung anhand des Kennzeichens. Dabei erfasst die Zulassungsstelle den Halter, der für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Somit ist der Halter der erste Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden, um die mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstöße aufzuklären. Wenn Strafzettel auf dem Tisch des Unternehmens (Leasinggeber, Autovermietung) landen, wird es aufgefordert, den Fahrer zu nennen. Er ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit ihm das möglich und auch zumutbar ist. Falls der Fahrer nicht erkannt wird, wird der Fuhrparkmanager denjenigen benennen, dem das Fahrzeug laut seinen Unterlagen zugeordnet ist oder der es am Tattag nutzte.
Zunächst ist die Angabe des erkannten Fahrers, des für das betroffene Fahrzeug zugeordneten Fahrers oder der zugriffsberechtigten Personen mit Anschrift ausreichend. Innerhalb der Anhörungsfrist sollte der Fuhrparkmanager reagieren. Macht er dies nicht und ist deshalb eine Fahrerermittlung nicht möglich, droht eine Fahrtenbuchauflage. (§ 31 StVZO). Die absichtlich wahrheitswidrige Benennung einer Person als Fahrer ist, auch wenn eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, als falsche Verdächtigung gemäß. §164 Abs. 2 StGB strafbar. Die Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Wie bereits erläutert, kommt eine Fahrtenbuchauflage auch immer nur dann in Betracht, wenn die Behörde den tatsächlichen Fahrer innerhalb der 3 Monatsfrist nicht ermitteln konnte, die Ermittlung des Fahrers also unmöglich war. Eine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung liegt aber auch nur dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter (Fahrer) zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BDSG die Verarbeitung von Fahrerdaten in diesem Sinne zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Diese berechtigten Interessen sind die Mitwirkungspflicht des Halters und die Aufklärung des Verkehrsverstoßes (§ 31a StVZO).
Eine Sonderform des Verwarnungsverfahrens ist der Kostenbescheid nach § 25 a StVG bei Halt- und Parkverstößen. Die Verwaltungsbehörde kann diesen Kostenbescheid gegen den Halter eines Fahrzeugs erlassen, wenn der Täter des Halte- oder Parkverstoßes nicht ermittelt werden und daher gegen ihn kein Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Gibt der Halter nämlich dort nicht an, wer sein Auto widerrechtlich abgestellt hat, wird die Verwarnung einfach in einen Kostenbescheid umgewandelt.