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Strafzettel Verordnung

Teil 1: Verwarnung und Bußgeldbescheid

1. Verwarnung: Was ist das?

  • Zuständigkeit
  • Verwarnung mit Verwarnungsgeld: Wirksamkeit
  • Verwarnungsverfahren
  • Schriftliche Verwarnung
  • Feststellung und Anhörung des Betroffenen
  • Abschluss des Verfahrens
  • Einspruch
  • Verjährung

2. Bußgeldbescheid: Was ist das?

  • Bußgeldverfahren nach vorheriger Verwarnung
  • Bußgeldverfahren bei nicht geringfügigen Verstößen
  • Rechtskraft
  • Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und Einspruch
  • Verjährung

Teil 2: Die Mitwirkungspflicht des Halters – Haftungsübertragung

1. Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

2. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

3. Übermittlung von personenbezogenen Daten

4. Kostenbescheid bei Halt- und Parkverstößen

Teil 1: Verwarnung und Bußgeldbescheid

Werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung von den zuständigen Behörden festgestellt, wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung wird dabei ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld festgesetzt. 

1. Verwarnung: Was ist das?

Begeht ein Kraftfahrer lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, hat die zuständige Behörde gemäß § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Möglichkeit, ihn zu verwarnen und optional ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro – der sog. Strafzettel – zu erheben. Ziel des Verwarnungsverfahrens ist eine schnelle, kostengünstige und unkomplizierte Art der Sanktionierung von unerheblichen Verkehrsverstößen.  Die Verwarnung ist ein Angebot an den Betroffenen, eine geringfügige Maßnahme mit präventivem Charakter zu akzeptieren, um ein förmliches Bußgeldverfahren zu vermeiden.

Zuständigkeit

Die Verfolgungsbehörden sind in entsprechenden Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer festgelegt. Dies können auch Personen im Außendienst sein, wenn sie hierfür ermächtig sind (§ 57 Abs. 1 OWiG). Anders als Geldbußen können auch Polizeibeamte verwarnen und Verwarnungsgelder verhängen (§ 57 Abs. 2 OWiG). Ebenso können Gerichte und Staatsanwaltschaften keine Verwarnungsgelder erteilen. Nach § 2 Abs. 3 BKatV wird das Verwarnungsgeld für Verkehrsordnungswidrigkeiten in 5-Euro-Schritten zwischen 5 und 55 EUR festgesetzt.

Verwarnung mit Verwarnungsgeld: Wirksamkeit

Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist. In der Belehrung muss enthalten sein, welche Konsequenzen es hat, das Verwarngeld nicht zu zahlen sowie wann, wie und wo die Geldbuße entrichtet werden kann. Notwendig für die Wirksamkeit ist die Zahlung sofort oder innerhalb einer Frist, die regelmäßig auf 1 Woche ab dem Tag der Zustellung bemessen wird, jedoch auch verlängert werden kann. Spätestens ab Erlass eines Bußgeldbescheides ist die Annahme der Verwarnung unwirksam (§ 56 Abs. 2 OWiG). Fehlen bei unbarer Zahlung die Angaben zur ordnungsgemäßen Zuordnung und Verbuchung des Betrages, ist die Zahlung nicht entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsbehörde geleistet mit der Folge, dass die Verwarnung nicht wirksam wird. Bei einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung werden – anders als im Bußgeldbescheid – keine weiteren Gebühren und Auslagen erhoben. 

Verwarnungsverfahren

Es kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Schriftliche Verwarnung

Kann der Betroffene bei einer Ordnungswidrigkeit, die im fließenden Verkehr begangen worden ist, nicht angehalten werden oder wird eine Ordnungswidrigkeit durch Anzeige Dritter bekannt, kann der Betroffene schriftlich verwarnt werden. Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer können durch einen Hinweiszettel kenntlich gemacht werden, der am Fahrzeug angebracht wird – die schriftliche Verwarnung kommt meist mit der normalen Post.

Feststellung und Anhörung des Betroffenen

Da der Fahrzeughalter einfach über das Kennzeichen des Fahrzeugs ermittelt werden kann, wird zunächst einmal dieser angeschrieben –  deswegen kann auch ein Anhörungsbogen übersendet werden. Mit dem Anhörungsbogen hat er die Chance, die Schuld von sich zu weisen. In einem Anhörungsbogen sind die nachfolgend genannten Bestandteile zu finden:

  • Was genau wird dem Täter vorgeworfen?
  • Wann und wo fand die Ordnungswidrigkeit statt?
  • Welche Sanktionen sind zum bestehenden Zeitpunkt vorgesehen?
  • Welche Zeugen wurden herangezogen (bspw. die Ermittler, die den Fall bearbeitet haben)?

Abschluss des Verfahrens

Mit der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung des Verwarnungsgeldes gilt das Verwarnungsgeldangebot der Behörde als uneingeschränkt akzeptiert. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. 

Einspruch

Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch eingelegt werden. Wenn der Betroffene mit der Verwarnung bzw. dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist, muss er zunächst die Zahlungsfrist verstreichen lassen und das dann eingeleitete Bußgeldverfahren abwarten

Verjährung

Ein Verwarnungsgeld an sich kann nicht verjähren. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist immer möglich, nur, wenn zuvor ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde.

2. Bußgeldbescheid: Was ist das?

Bußgeldverfahren nach vorheriger Verwarnung

Ein Verwarnungsgeld an sich kann nicht verjähren. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit ist immer möglich, nur, wenn zuvor ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde.

Bußgeldverfahren bei nicht geringfügigen Verstößen

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60 € und darüber vorgesehen ist, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine Verwarnung erfolgt in diesen Fällen nicht. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird i.d.R. ein Zeugenfragebogen, öfter jedoch ein Anhörungsbogen geschickt. 

Rechtskraft

Ein Bußgeldbescheid ist ein verwaltungsrechtliches Akt. Deswegen ist die Rechtsmittelfrist – 1 Monat –   kürzer als bei gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen.

Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und Einspruch

Ein Bußgeldbescheid kann aus zwei Gründen seine Gültigkeit verlieren.

  • Verjährung: 
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt:
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. (§31 OwiG)
 
  • Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
Nach § 66 OWiG müssen folgende Angaben in einem Bußgeldbescheid enthalten sein:

1. Personendaten des Beschuldigten
2. ggf. Personendaten weiterer Beteiligter
3. Angaben zum Verteidiger (in der Regel Bußgeldbehörde)
4. Angaben zum genauen Tatvorwurf (Tatzeit und -ort, gesetzliche Grundlage, angewandte Bußgeldvorschrift)
5. Angabe von Beweismitteln (z. B. Blitzerfoto, Verweis auf Beweisvideo oder Messprotokoll, genutztes Messgerät)
6. festgesetztes Bußgeld sowie Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot)

Zum Beispiel bei Ungenauigkeiten oder Falschangaben bezüglich der Tatzeit kann ein Einspruch sinnvoll sein. Der Einspruch muss schriftlich (Fax oder per Brief) erfolgen. Es ist wichtig in dem Schreiben deutlich zu machen, dass es sich um einen Einspruch handelt, das Aktenzeichen und die Begründung zu nennen. In der Regel muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids eingelegt werden.
Wird der Einspruch abgelehnt, müssen diese Kosten vom Beschuldigten übernommen werden, wird das Verfahren eingestellt, übernimmt die Staatskasse diesen Anteil.

Verjährung

  • innerhalb von 3 Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung ist eingetreten
  • innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung beträgt sechs Monate
 Die Verjährung kann unterbrochen werden (§ 33 OWiG). Zum Beispiel durch der Versandt vom Anhörungsbogen oder die Anordnung des Verfahrens.

Teil 2: Die Mitwirkungspflicht des Halters – Haftungsübertragung

Es gibt es Deutschland keine generelle Halterhaftung. Verfolgt werden kann nur derjenige, der gefahren ist. Im Falle eines gemieteten Fahrzeugs ist in der Regel das Unternehmen (Leasinggeber, Autovermietung) als Halter eingetragen. So hat es zur Folge, dass das Verwarnungsgeld und/oder der Anhörungsbogen der Ordnungsbehörde oder Polizei meistens den Fuhrparkmanager erreicht. In Deutschland gilt aber die Fahrerhaftung. Dies bedeutet, dass in den meisten Fällen der Fahrer für die Ordnungswidrigkeit belangt wird und nicht der Halter. Also müssen die Ordnungsbehörden den Fahrer ermitteln. Wenn der Fahrer nicht vor Ort angehalten wird, beginnt die Ermittlung anhand des Kennzeichens. Dabei erfasst die Zulassungsstelle den Halter, der für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Somit ist der Halter der erste Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden, um die mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstöße aufzuklären. Wenn Strafzettel auf dem Tisch des Unternehmens (Leasinggeber, Autovermietung) landen, wird es aufgefordert, den Fahrer zu nennen. Er ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit ihm das möglich und auch zumutbar ist. Falls der Fahrer nicht erkannt wird, wird der Fuhrparkmanager denjenigen benennen, dem das Fahrzeug laut seinen Unterlagen zugeordnet ist oder der es am Tattag nutzte.

1. Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage

Zunächst ist die Angabe des erkannten Fahrers, des für das betroffene Fahrzeug zugeordneten Fahrers oder der zugriffsberechtigten Personen mit Anschrift ausreichend. Innerhalb der Anhörungsfrist sollte der Fuhrparkmanager reagieren. Macht er dies nicht und ist deshalb eine Fahrerermittlung nicht möglich, droht eine Fahrtenbuchauflage. (§ 31 StVZO). Die absichtlich wahrheitswidrige Benennung einer Person als Fahrer ist, auch wenn eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, als falsche Verdächtigung gemäß. §164 Abs. 2 StGB strafbar. Die Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

2. Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

Wie bereits erläutert, kommt eine Fahrtenbuchauflage auch immer nur dann in Betracht, wenn die Behörde den tatsächlichen Fahrer innerhalb der 3 Monatsfrist nicht ermitteln konnte, die Ermittlung des Fahrers also unmöglich war. Eine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung liegt aber auch nur dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter (Fahrer) zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. 

3. Übermittlung von personenbezogenen Daten

Nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BDSG die Verarbeitung von Fahrerdaten in diesem Sinne zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Diese berechtigten Interessen sind die Mitwirkungspflicht des Halters und die Aufklärung des Verkehrsverstoßes (§ 31a StVZO).

4. Kostenbescheid bei Halt- und Parkverstößen

Eine Sonderform des Verwarnungsverfahrens ist der Kostenbescheid nach § 25 a StVG bei Halt- und Parkverstößen. Die Verwaltungsbehörde kann diesen Kostenbescheid gegen den Halter eines Fahrzeugs erlassen, wenn der Täter des Halte- oder Parkverstoßes nicht ermittelt werden und daher gegen ihn kein Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Gibt der Halter nämlich dort nicht an, wer sein Auto widerrechtlich abgestellt hat, wird die Verwarnung einfach in einen Kostenbescheid umgewandelt.